Damit sie liebe Patienten Ihre Gesundheitsangelegenheiten im Falle eines Falles durch eine vertraute Person regeln lassen können, empfiehlt sich die vorsorgliche Bevollmächtigung einer Vertrauensperson. Diese setzt im Falle Ihrer Einwilligungsunfähigkeit Ihren Willen durch oder hat nach Maßgabe des Patientenwunsches über die Einwilligung oder Ablehnung ärztlicher Behandlungen zu entscheiden. Eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten bedarf der schriflihen Form und ist durch Unterschrift und Datum zu bestätigen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht angezeigt. Ein Widerruf kann jederzeit-auch mündlich-erfolgen. Eine Vorsorgevollmacht ist optimalerweise mit einer Patientenverfügung zu kombinieren.
Eine Patietenverfügung beeinhaltet konkrete Aussagen zu bestimmten Heilbehandlungen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss eine bestimmte Form gewahrt und einzelne medizinische Situationen enthalten sein. Sie bedarf der schriftlichen Form und ist durch eigenhändige Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterschreiben. Unscharf formulierte Willenbekundungen erfüllen die Bestimmtheitsanforderungen nicht. Eine gesetzliche Regelung zur turnusmäßigen Erneuerung gibt es nicht. Auch die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Damit der in der Patientenverfügung festgelegte Behandlungswunsch gegenüber ärztlichen Teams durchgesetzt werden kann, ist es sinnvoll die in der Vorsorgevollmacht benannte Person auch in der Patientenverfügung namentlich zu nennen.
Ein vollständig einwilligungsunfähiger Patient ohne Vorsorgevollmacht bedarf einem durch das Betreuungsgericht bestellten gesetzlichen Vertreter. Eine Betreuungsverfügung gibt Ihnen die Möglichkeit schon im Voraus Einfluss auf die Entscheidungen des Betreuungsgerichts zu nehmen. Durch die Betreuungsverfügung kann im Vorfeld eine Person benannt werden, die anschließend vom Gericht als gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Diese ist ebenfalls in schriftlicher Form festzuhalten und durch Unterschrift und Datum zu bestätigen. Auch diese kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.